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kino.to soll gesperrt werdenWien - Die Filmwirtschaft begehrt gegen Streaming-Angebote im Internet auf und beschreitet den Rechtsweg, um Usern den Zugang zu erschweren. Sie sieht die Internet-Service-Provider in der Verantwortung, die Verbreitung illegaler Inhalte zu unterbinden.ade / Quelle: pte / Dienstag, 2. November 2010 / 14:16 h
Unterstützt vom Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) fordert die Branche in einem Musterprozess gegen einen der grössten Breitbandanbieter Österreichs, UPC Telekabel, daher die Sperrung des im deutschsprachigen Raum weit bekannten Streaming-Dienstes kino.to.
«Wir sind der Notwehr durchaus noch fähig», sagt VAP-Generalsekretär und Geschäftsführer des Fachverbands der Film- und Musikindustrie Werner Müller. Angesichts des hohen wirtschaftlichen Schadens, den Streaming-Seiten wie kino.to bei Content-Anbietern verursachen, wurde die Telekom-Industrie zwar zu einer Kooperation eingeladen. Diese wurde jedoch abgelehnt, weshalb die Filmbranche nun Rechtsmittel ergreift. «Die Auswahl des geklagten Unternehmens geschah dabei weitgehend willkürlich», so Müller.
«Grundrecht verletzt» In dem Musterprozess will die Content-Wirtschaft vor Gericht feststellen, ob eine Unterlassungspflicht seitens der Service-Provider besteht, «eindeutig illegale» Dienste wie kino.to an die Nutzer auszuliefern. Zwar ist das Ansehen von urheberrechtlich geschütztem Material im Internet durch Streaming zivilrechtlich für den User nicht strafbar, wie Andreas Manak, Rechtsanwalt des VAP, im pressetext-Gespräch erklärt.Der Verein für Anti-Piraterie will den Provider zu einer Sperre von kino.to zwingen. (Symbolbild) /
Die Voraussetzungen für eine Klage sind laut dem Experten aber gegeben. «Was hier passiert ist ganz offensichtlich illegal», meint Manak. Dabei speichert kino.to die angebotenen Filme nicht selbst, sondern führt die User zu ausgelagerten Servern. Zudem sind die Internet-Service-Provider nicht unmittelbar für die Inhalte von Webseiten verantwortlich. «Uns geht es darum, die Betreiber solcher Angebote zu unterbinden», betont Manak. Im Urheberrecht ist der Unterlassungsanspruch dem Fachmann nach «ganz klar formuliert». Als Recht auf Eigentum ist das Urheberrecht «ein Grundrecht, das hier verletzt wird».
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