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Ausschaffungsinitiative: Abstimmung gültigLausanne - Die Abstimmung über die Ausschaffungsinitiative ist laut Bundesgericht gültig. Ob die SVP die Stimmbürger nur unzureichend über die völkerrechtlichen Probleme bei der Umsetzung ihrer Vorlage informiert hat, spielt laut den Richtern in Lausanne keine Rolle.bert / Quelle: sda / Freitag, 11. März 2011 / 12:15 h
Die SVP-Initiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer» wurde Ende November von Volk und Ständen angenommen. Bereits vor dem Urnengang gelangte ein Stimmbürger aus Solothurn ans Bundesgericht und forderte eine Verschiebung der Abstimmung, beziehungsweise eine Ungültigerklärung des späteren Resultates.
Keine «Non-Refoulement»-Prüfung Die Richter in Lausanne haben seine Beschwerde nun abgewiesen. Der Mann hatte argumentiert, die SVP habe verschwiegen, dass die Initiative mit zwingendem Völkerrecht unvereinbar sei. So werde durch die Initiative ausgeschlossen, bei einer Ausschaffung die verlangte «Non-Refoulement-Prüfung» durchzuführen. Die Vorlage verstosse zudem gegen das EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA) und sei damit gar nicht durchführbar.Parteien-Polemik erlaubt Zudem hätten die Stimmbürger über die allfälligen Folgen einer Kündigung des FZA informieren müssen. Nicht zuletzt dem Bundesamt für Justiz und dem Eidg.Ausschaffungsinitiative. /
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sei vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hätten, die fehlerhaften Informationen vor der Wahl richtigzustellen. Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass die Bundesratsparteien nicht verpflichtet sind, Vorlagen im Abstimmungskampf objektiv darzulegen oder falsche Informationen richtigzustellen. Es sei ihnen erlaubt, ihre Interessen einseitig und polemisch zu vertreten. Probleme bewusst Dass eine verfassungs- und völkerrechtskonforme Umsetzung der Initiative schwierig sein würde, sei den Stimmenden bewusst gewesen. In den Abstimmungserläuterungen sei darauf wiederholt und unmissverständlich hingewiesen worden. Das Problem sei zudem Gegenstand zahlreicher Diskussionen im Abstimmungskampf gewesen. Insgesamt sei die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, dass die Willensbildung der Stimmbürger verfälscht worden sei und das Ergebnis nicht ihrem freien Willen entsprochen habe. Nicht eingetreten ist das Gericht auf den Antrag, dass beim Entscheid sämtliche SVP-Bundesrichter in den Ausstand zu treten hätten.
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