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Bundesrat lenkt in der Steuerreform einBern - Der Bundesrat will das in der Unternehmenssteuerreform II enthaltene Kapitaleinlageprinzip, das zu unerwarteten Steuerausfällen in Milliardenhöhe führt, nach wie vor nicht grundsätzlich in Frage stellen. Die Regierung schlägt aber vor, die negativen Folgen über Gesetzesrevisionen abzudämpfen.bert / Quelle: sda / Donnerstag, 7. April 2011 / 13:07 h
Grund für den Streit um die Unternehmenssteuerreform II, die vom Volk im Jahr 2008 mit nur gerade 50,5 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen worden war, sind unerwartete Steuerausfälle von rund 7 Milliarden.
Sie entstehen, weil Aktiengesellschaften seit Anfang 2011 das Recht haben, so genanntes Agio-Kapital steuerfrei an die Aktionäre auszuzahlen. Agio-Kapital entsteht, wenn bei Kapitalerhöhungen die Aktien über dem Nennwert ausgegeben werden. Die Firmen können ihre Aktionäre nun über steuerfreie Agio-Rückzahlungen am Gewinn beteiligen, anstatt steuerpflichtige Dividenden auszuzahlen.
Kritik der Linken Von den linken Parteien scharf kritisiert wird vor allem, dass die die Firmen auch Agio-Kapital zurückbezahlen dürfen, das bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes angehäuft worden ist. Konkret meldeten die Firmen bislang 200 Milliarden Franken Kapitalreserven an, die sie seit Anfang 1997 angehäuft haben.Der Bundesrat hat geantwortet. /
Dies ist der Zeitpunkt, ab dem das Kapitaleinlageprinzip gemäss Unternehmenssteuerreform II geltend gemacht werden darf. Rückzahlungen an Bedingungen knüpfen In einer am Donnerstag veröffentlichten Antwort auf eine Motion von SP-Präsident Christian Levrat wiederholt der Bundesrat, dass er auf diese lange Rückwirkungsfrist nicht zurückkommen will. Er signalisiert aber Bereitschaft, Lösungen im Handels- oder Steuerrecht zu prüfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte noch näher zu definierende Bedingungen knüpft. So kann sich der Bundesrat vorstellen, dass Kapitalherabssetzungen erst dann möglich sind, wenn kein Gewinnvortrag und keine frei verfügbaren Reserven mehr vorhanden sind. Mit dieser Einschränkung würde einerseits der Gläubigerschutz verbessert. Andererseits werde verhindert, dass steuerbare Ausschüttungen von Gewinnen durch steuerfreie Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen ersetzt werden.
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