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Kim Dotcoms «Mega» wirklich legal?

Kim Schmitz alias Dotcom kann es nicht lassen: Genau ein Jahr nach seiner Festnahme startete der umstrittene Internet-Unternehmer wie berichtet einen angeblich revolutionären neuen Cloud-Speicherdienst.

Quelle: teltarif.ch / Mittwoch, 23. Januar 2013 / 12:39 h

Der Megaupload-Nachfolger mit dem schlichten wie unbescheidenen Namen Mega soll noch erfolgreicher werden als sein Vorgänger - und vor allem einen entscheidenden Vorteil haben: Angeblich soll der Dienst legal sein. Die Nutzer sind jedenfalls begeistert - Hunderttausende registrierten sich bereits am ersten Tag und brachten die Kapazität der neuen Server bereits bis ans Limit. Doch die Frage bleibt, ob das mit der Legalität wirklich so stimmt. Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt eine Einschätzung der rechtlichen Situation. Aus seiner Sicht ist durchaus zweifelhaft, ob Mega tatsächlich legal ist. Entscheidend sei, wie der Nutzer sich verhält, das heisst, wie vielen Personen er welche Inhalte zugänglich macht. «Durch die Verschlüsselung der hochgeladenen Inhalte weiss grundsätzlich nur der Nutzer selbst, ob sich eine urheberrechtlich geschützte Datei dahinter verbirgt. Das macht die Identifizierung von illegalen Inhalten durch Strafverfolgungs-Behörden und Rechteinhaber natürlich schwieriger», erklärt Solmecke, der in der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke tätig ist. Und er fügt hinzu: «Das blosse Hochladen einer urheberrechtlich geschützten Datei ohne Freigabe an Dritte stellt jedoch noch keine Urheberrechts-Verletzung dar. Erlaubt ist auch, den Link und den Verschlüsselungscode an Freunde oder Familienangehörige weiterzugeben, damit diese sich die Datei herunterladen können.» Klar verboten sei aber, Link und Verschlüsselungscode im Internet zu veröffentlichen.



«Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Links zu urheberrechtlich geschützten Dateien auf mega.co.nz kursieren.» /

In diesem Fall könnten nämlich beliebige Dritte auf die urheberrechtlich geschützte Datei zugreifen - in dem Fall läge ein Verstoss gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Paragraph 19a des Urheberrechtsgesetzes vor. Daher gelte auch bei verschlüsselten Inhalten: Wer eine urheberrechtlich geschützte Datei der Öffentlichkeit zugänglich macht, handelt illegal.

Haftet Kim Schmitz auch selbst?

Auf die Frage ob auch Kim Schmitz für derartige Verstösse haftbar gemacht werden könnte, antwortet Christian Solmecke: «Ja, der Betreiber des Dienstes kann auch selbst in die Haftung genommen werden, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers nicht löscht. Es gilt also nach wie vor das so genannte Notice-and-takedown-Verfahren.» Um sich von Anfang gegen neue Probleme mit den Strafverfolgungs-Behörden zu wappnen, habe Kim Schmitz sogar ein Online-Formular zur Verfügung gestellt, mit dem man Urheberrechtsverstösse schnell und unbürokratisch melden könne. In den USA seien solche «Abuse-Formulare» bei Cloud-Speicherdiensten Standard, da der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Diensteanbieter dazu verpflichtet, Hinweisen auf Urheberrechts-Verletzungen nachzugehen. Nach einem aktuellen Urteil des BGH müsse ein Cloud-Speicherdienst bei Kenntnis einer Rechtsverletzung gegebenenfalls sogar einschlägige Linksammlungen auf weitere gleichartige Verstösse kontrollieren. Diese Rechtsprechung dürfte wohl auch für Mega gelten. Insofern ist Mega juristisch keinesfalls unangreifbar. Solmecke: «Mega ist keine grundsätzlich legale Version von Megaupload. Aufgrund der Datenverschlüsselung dürfte es zwar schwieriger werden, Urheberrechts-Verletzungen zu identifizieren, legal ist die Plattform deshalb aber noch lange nicht - entscheidend wird sein, was die Nutzer daraus machen. Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Links zu urheberrechtlich geschützten Dateien auf mega.co.nz im Netz kursieren.» Die Empfehlung für die Nutzer lautet entsprechend, auch beim neuen Dienst Mega keine urheberrechtlich geschützten Dateien öffentlich zugänglich zu machen. Denn allein die Verschlüsselung der hochgeladenen Dateien sei kein Freibrief zur Begehung von Urheberrechts-Verletzungen.

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