Der Arbeitgeber des Ausbildungschefs und stellvertretenden Zivilschutzkommandanten, der auch Stadtrat (Exekutivmitglied) war, verdächtigte diesen, den Amtscomputer während der Arbeitszeit zu arbeitsfremden Zwecken zu nutzen.
Spionagesoftware installiert
Darum installierte er eine Spionagesoftware, welche die Tätigkeiten des Mannes am Geschäftscomputer drei Monate lang aufzeichnete. Dabei wurden mittels regelmässigen Screenshots die getätigten Operationen wie die aufgerufenen Webseiten und der E-mail-Verkehr aufgenommen.
So konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angestellte einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit für private oder zumindest geschäftsfremde Tätigkeiten verwendete.
Die Inhalte der observierten Computeraktivitäten waren teilweise streng vertraulich, privat oder unterstanden dem Amtsgeheimnis. Der Kader wurde schliesslich fristlos entlassen.
Der verdeckte Einsatz eines Überwachungsprogramms sei unzulässig. /
In seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hob das Bundesgericht - wie zuvor schon das kantonale Verwaltungsgericht - die Kündigung auf, weil die Grundlagen dazu unrechtmässig beschafft wurden.
Widerspruch zum Arbeitsgesetz
Der verdeckte Einsatz eines Überwachungsprogramms sei unzulässig. Er entspreche einem Kontrollsystem, welches das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen solle und widerspreche damit dem Arbeitsgesetz.
Darüber hinaus sei eine derartige Überwachung unverhältnismässig. Zwar habe der Arbeitgeber ein legitimes Interesse an der Kontrolle einer Arbeitsleistung. Dieses Interesse lasse sich aber mit weniger heftig eingreifenden Mitteln durchsetzen.
Das Bundesgericht erwähnte dabei etwa die Sperrung gewisser Webseiten sowie die Analyse der Webnutzung und der elektronischen Post gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Datenschützers.