fest / Quelle: pd / Mittwoch, 22. Juni 2022 / 13:35 h
Je nach Medikament und auch Rezept gibt es jedoch Unterschiede. Zum Beispiel sind Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich befreit von der Zuzahlung. Anders sieht das bei privaten Rezepten aus.
Diese müssen in der Apotheke in voller Höhe beglichen werden. In manchen Fällen bekommt man seinen Anteil dann von der privaten Krankenversicherung wieder. Für
Präparate wie CBD Blüten oder auch die Anti-Baby-Pille gilt das jedoch nicht.
Was müssen Versicherungsnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse für die Medikamente zahlen?
Hierzu gibt es unabhängig von der gesetzlichen Krankenkasse feste Regelungen. An diese müssen sich die unterschiedlichen Kassen halten. Anders sieht das bei Patienten aus, die über eine private Krankenversicherung abgedeckt sind.
Bei diesen können die Zuzahlungen variieren und werden bei dem Abschluss der Versicherung in der Police festgelegt. Man kann also ein wenig mitentscheiden, wenn man eine private Krankenversicherung in Anspruch nimmt.
Die Regelungen bei gesetzlichen Krankenkassen ist sehr übersichtlich.
Je nach Medikament und auch Rezept gibt es Unterschiede. /
Pro Packung werden zehn Prozent des Verkaufspreises fällig. Jedoch gibt es hier auch eine gewisse Preisspanne. Der Patient muss mindestens 5 und maximal 10 Euro pro Packung zahlen.
Kostet das Medikament jedoch nur 4 Euro, dann muss der Versicherte auch nur die 4 Euro zahlen. Werden für die Packung jedoch 75 Euro fällig, liegt die eigene Zuzahlung bei 7,50 Euro. Medikamente, die 120 Euro kosten, werden dann mit 10 Euro berechnet.
Neben der Ausnahme für Kinder gibt es jedoch auch noch andere Faktoren. Die Belastungsgrenze ist zum Beispiel eine davon. Übersteigen die Kosten für Medikamente, stationäre Aufenthalte, häusliche Pflege oder auch andere Heilmittel 2 Prozent vom Bruttoeinkommen, dann kann man eine entsprechende Befreiung beantragen.
Ist man schwer erkrankt und benötigt aufgrund dessen Medikament für die Therapie, dann können diese komplett von der Krankenversicherung übernommen werden. Es ist jedoch nachzuweisen, dass diese zum Therapiestandard gehören.
Hierbei gibt es jedoch unterschiedliche Rahmenbedingungen, die von den unterschiedlichen Krankenkassen selber festgelegt und bestimmt werden. Ausserdem müssen entsprechende Gutachten oder ein Schreiben des behandelten Arztes vorhanden sein.