Der Bundesrat reagiere damit auf die Stellungnahme der US-Behörden vom 30. Juni, die insbesondere behauptet hätten, dass die UBS im Falle einer Herausgabe der Kundendaten nicht mit einem Strafverfahren rechnen müsse.
In einer kurzen Antwort stelle die Schweiz nun unmissverständlich klar, dass das Schweizer Recht der UBS verbietet, eine allfällige Herausgabeverfügung des Gerichts im Miami zu befolgen, teilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Mittwoch mit.
Vorbereitungen getroffen
Darüber hinaus werde die UBS aufgrund eines Grundsatzentscheides des Bundesrates gar nicht in der Lage sein, eine solche Verfügung zu befolgen. Die notwendigen Massnahmen zur Durchsetzung des Schweizer Rechts, also insbesondere des Bankgeheimnisses, seien vorbereitet.
Gemäss diesem Entscheid sind «alle notwendigen Massnahmen» zu treffen, um die UBS daran zu hindern, die im US-Zivilverfahren geforderten Daten von 52'000 Kontoinhabern herauszugeben.
Richter Alan Gold will die Kundendaten der UBS. (Symbolbild) /


Falls es die Umstände erforderten, werde das EJPD eine entsprechende Verfügung erlassen.
Richter Alan Gold will die Kundendaten
Richter Alan Gold, der am Montag das Verfahren der US-Steuerbehörde IRS gegen die Grossbank UBS eröffnen wird, hat kein Gehör für einen letzten Antrag der Schweizer Seite. Er lehnte das Gesuch ab, wonach der IRS offenlegen müsse, wieviele Kundendaten er bereits erhalten habe.
Die UBS wollte damit aufzeigen, dass der Steuerbehörde andere Wege zur weitreichenden Datenbeschaffung offen stünden als allein durch das angestrebte «John Doe Summons»-Verfahren, das es auf 52'000 Kontodaten abgesehen hat.
Richter beruft sich auf Präzedenzfall von 1981
Das vom IRS vorgebrachte Argument eines Präzedenzfalls von 1981 hat nun aber beim Richter des Bezirksgerichts Miami verfangen. Damals entschied ein Appellationsgericht, dass nicht auf das weitreichende Summons-Verfahren verzichtet werden könne, nur weil einige Daten bereits ausgehändigt worden seien.
Die UBS argumentierte, der IRS könne durch freiwillige Meldungen der US-Kunden an die Daten kommen. Das überzeuge ihn nicht, schreibt Richter Gold. Dies sei in seinen Augen kein «alternativer Weg» für den IRS, «rasch und umfassend» die gesuchten Informationen zu erhalten.