Bei den vier Gebieten handelt es sich sich um den Nationalpark im Engadin einschliesslich einer Erweiterung im Norden und Osten, das Gebiet Adula/Greina im Grenzgebiet der Kantone Graubünden und Tessin sowie die Regionen Binntal und Weissmies im Wallis. Dies teilte das BAZL mit.
Um den Erholungscharakter dieser Regionen zu bewahren, sollen die Piloten motorisierter Luftfahrzeuge die Gebiete meiden. Sollte dies nicht möglich sein - etwa wegen eines Wetterumschwungs -, sind die Piloten aufgefordert, die Gebiete mindestens auf direktem Weg und in möglichst grosser Höhe zu überfliegen.
Gültige Mindestflughöhe
Die schon heute gültige Mindestflughöhe von 150 Metern über nicht besiedelten Gebieten in der Schweiz muss auf jeden Fall eingehalten werden.
Die Aufforderung an die Piloten wird auf der Luftfahrtkarte der Schweiz angebracht.
Die gültige Mindestflughöhe von 150 Metern über nicht besiedelten Gebieten muss eingehalten werden. /


Deren aktualisierte Ausgabe erscheint Mitte März, wie es beim BAZL auf Anfrage hiess. Ab dann sollten Erholungssuchende in den Landschaftsruhezonen also weitgehend von Fluglärm verschont bleiben.
Lange Vorgeschichte
Im Jahr 2000 hatte der Bundesrat mit dem Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) das UVEK beauftragt, das Netz der Gebirgslandeplätze in der Schweiz zu überprüfen. Gleichzeitig liess er abklären, wie und wo Landschaftsruhezonen für Erholungssuchende geschaffen werden können.
Das BAZL schlug darauf vier solche Ruhezonen vor. Überprüft hatte es zwölf Gebiete. Nachdem eine Konsultation von aviatischen und Umweltorganisationen zu dem Vorschlag Ende 2009 ein überwiegend positives Echo ergab, hat das BAZL die vier Landschaftsruhezonen nun festgelegt.