Während in früheren Zeiten das Verzehren von Hunde- und Katzenfleisch unter dem Aspekt der Lebensmittelknappheit nicht ungewöhnlich war, so wird es heute - zumindest in unseren Breitengraden - in unserer Gesellschaft als unstatthaft empfunden. Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot für den Verzehr von Hunde- oder Katzenfleisch gibt es in der Schweiz aber nicht.
Verkauf verboten, nicht aber der Konsum
Während der Verkauf von Hunde- und Katzenfleisch verboten ist, ist dessen Konsum erlaubt. Jedoch stehen der Herstellung sowie dem Handel und Inverkehrbringen dieses Fleisches rechtliche Schranken entgegen: Die Lebensmittelgesetzgebung zählt abschliessend jene Tierarten auf, die für die Nahrungsmittelgewinnung getötet werden dürfen. Bestandteil dieser Liste bilden u.a. die sogenannten Nutztiere, verschiedene Wildtiere, Fische und Reptilien, nicht jedoch Hunde, Katzen, Nager oder Affen. Das Fleisch dieser Tiere darf weder verkauft noch unentgeltlich abgegeben, angepriesen oder gelagert werden. Die Verwendung zum Eigengebrauch ist jedoch erlaubt. Der Eigengebrauch ist beschränkt auf die sogenannte Kernfamilie, namentlich auf die im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen. Bereits derjenige, welcher das Heimtierfleisch an weitere Verwandte, Freunde oder Angestellte abgibt oder diese oder andere Personen zu sich nach Hause für einen «Hunde- oder Katzenbraten» einlädt, macht sich strafbar.
Tötung nur durch Fachpersonen
Die Tötung von Tieren ist an relativ strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Tierschutzrecht schreibt vor, dass bei der Schlachtung - also bei der Tötung zur Nahrungsmittelgewinnung - schonend mit den Tieren umgegangen werden muss, wofür besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Insbesondere dürfen Wirbeltiere nur nach vorgängiger Betäubung getötet werden. Einem Laien ist es kaum möglich, die Tötung eines Tiers fachgerecht und somit rechtskonform durchzuführen. Erfolgt die Schlachtung vorschriftswidrig, liegt in der Regel eine qualvolle Tötung vor, die als Tierquälerei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert wird.