Der Vergleich vom 19. August beinhalte eine reelle Rekursmöglichkeit. «Wir leben in einem Rechtsstaat und die Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) können angefochten werden», versichert der Jurist in dem Interview mit den Westschweizer Tageszeitungen «24 Heures» und «Tribune de Genève».
Es stehe ausser Frage, dass die US-Steuerbehörde die Daten der 4450 betroffenen UBS-Kunden erhalte, ohne dass diese Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, den Entscheid der Steuerverwaltung beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, erklärte der Richter.
Christoph Bandli ist daran, sein Gericht auf eine Rekurs-Lawine vorzubereiten. /


Bandli widerspricht damit Experten, die davon ausgehen, dass die UBS nach den Entscheiden der ESTV die Daten in jedem Fall an die USA ausliefern müssen. In dem Vergleich gebe es keine entsprechende Verpflichtung.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht eine bedeutende Anzahl Rekurse der US-Steuerbehörde IRS ablehnen, wären die Parteien aber gezwungen, den Vergleich neu auszuhandeln, sagte er.
Bandli ist daran, sein Gericht auf eine Rekurs-Lawine vorzubereiten. Er trifft sich noch diese Woche mit dem Direktor des Bundesamtes für Justiz, Michael Leupold, um Vorkehrungen zu treffen.