Zu beurteilen hatten die Richter in Bern die Fälle von zwei Afrikanerinnen aus der Elfenbeinküste und einer Kosovarin. Die Frauen hatten nach ihrer Einreise in die Schweiz jeweils ein Kind von einem Schweizer Mann geboren, ohne dass es zu einer Heirat gekommen wäre. Die Kinder wurden später erleichtert eingebürgert.
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Bundesamt für Migration verweigerte in allen drei Fällen seine Zustimmung für eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung, um die die Frauen gestützt auf die Schweizer Nationalität ihrer Kinder ersucht hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Afrikanerinnen nun abgewiesen, der Kosovarin aber Recht gegeben.
Die Kinder haben gute Chancen auf eine Einbürgerung. (Symbolbild) /


Die Richter in Bern verweisen in ihren Entscheiden zunächst darauf, dass in solchen Fällen die Rechte des Kindes zu berücksichtigen sind. Es sei jeweils zu prüfen, ob man ein schweizerisches Kind zwingen könne, seinem Elternteil ins Ausland zu folgen.
Bei der Interessenabwägung sei einerseits die Zulässigkeit seiner Ausreise zu gewichten, andererseits Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Rahmen sei zu berücksichtigen, ob der ausländische Elternteil missbräuchlich gehandelt habe oder ihm sonst ein Vorwurf gemacht werden könne.
Kind als Vorwand
Im Falle der beiden illegal in die Schweiz eingereisten Afrikanerinnen sei davon auszugehen, dass ihre Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung ursprünglich gleich null gewesen seien. Sie hätten dann mit Schweizer Männern ein Kind gezeugt und würden sich nun auf dessen Schweizer Staatsbürgerschaft berufen.