Das Paar bezieht seit 2003 Sozialhilfe von der Stadt Basel. In dem von beiden Ehegatten unterzeichneten Unterstützungsgesuch gaben sie an, dass der Mann arbeitslos sei. Sein monatliches Einkommen von 400 Franken für den Hauswartsjob in der von ihnen bewohnten Liegenschaft verschwiegen sie.
Bei den Steuern angegeben
Im vergangenen März verurteilte das Basler Appellationsgericht die Beiden wegen Betrugs zu bedingten Geldstrafen von 90 und 60 Tagessätzen à 20 Franken. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Paares abgewiesen.
Laut dem Urteil steht fest, dass das Paar die Sozialhilfebehörden mit dem Verschweigen des Jobs des Mannes arglistig getäuscht hat. Die Eheleute hatten argumentiert, dass die Fürsorgebehörde das fragliche Einkommen mit wenig Aufwand selber hätte entdecken können, da sie es bei den Steuern korrekt deklariert hätten.
Die Überlastung der Sozialhilfeämter dürfe nicht zur Folge haben, dass diese blind auf die Angaben von Bezügern vertrauen könnten, hatte das Paar vorgebracht.
Das Bundesgericht in Lausanne. /


Das Bundesgericht räumt ein, dass möglicherweise von den Behörden nicht alles unternommen worden ist, um den Schwindel aufzudecken.
Deutschkenntnisse vorausgesetzt
Ein leichtfertiges Verhalten könne dem Sozialamt trotzdem nicht vorgeworfen werden. Vielmehr seien es die Beschwerdeführer, die davon ausgegangen seien, dass das Amt angesichts der Überlastung nicht aktiv nach Einkommensquellen suchen werde.
Erfolglos blieb auch der Einwand der Ehegattin, sie sei wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen, das von ihrem Mann unvollständig ausgefüllte Gesuch zu lesen. Das Gericht verweist darauf, dass sie sich bei ihrer Einbürgerung über entsprechende Sprachkenntnisse ausweisen musste.
Korrekt ausgefallen ist gemäss dem Urteil schliesslich die Höhe der Tagessätze von 20 Franken. Dieser Betrag sei ihrem monatlichen Nettoeinkommen von 2600 Franken angemessen. Dass dabei auch die erhaltenen Unterstützungsleistungen einberechnet worden seien, sei nicht zu beanstanden.