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Bundesrat: Zwangsheirat soll unter Strafe stehenBern - Zwangsheirat soll in der Schweiz ausdrücklich unter Strafe stehen - egal, wo es zur Eheschliessung kam. Geahndet wird sie mit maximal fünf Jahren Freiheitsentzug oder Busse. Auch Eheschliessungen mit Minderjährigen werden nicht mehr toleriert. Damit folgt der Bundesrat in seiner Botschaft vom Mittwoch Einwänden aus der Vernehmlassung.dyn / Quelle: sda / Mittwoch, 23. Februar 2011 / 14:28 h
Ursprünglich hatte es die Landesregierung zur Bekämpfung von Zwangsehen bei einer Strafandrohung von drei Jahren Freiheitsentzug bewenden lassen wollen. So hoch ist die Maximalstrafe beim bisher geltenden Tatbestand der Nötigung.
In der Vernehmlassung war aber weitherum ein eigener Tatbestand gefordert worden. Wie Justizministerin Simonetta Sommaruga vor den Bundeshausmedien sagte, will der Bundesrat mit der neuen Strafnorm ein Zeichen setzen.
Eheschliessungen mit Minderjährigen will der Bundesrat nicht mehr tolerieren. Sämtliche Voraussetzungen für eine Eheschliessung werden demnach in der Schweiz ausschliesslich nach Schweizer Recht beurteilt.
So werden Ehen mit Minderjährigen auch bei Ausländerinnen und Ausländern nicht mehr akzeptiert, ebenso sind im Ausland geschlossene Ehen mit Minderjährigen nicht mehr zulässig. In der Schweiz gilt für die Ehe im Allgemeinen ein Mindestalter von 18 Jahren.
Zwangsheiraten sollen mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. /
Anzeigepflicht für Zivilstandsämter Die Zivilstandsämter sollen künftig stärker in der Pflicht stehen. Sobald sie bei einer Heirat Zwang feststellen, müssen sie bereits heute eine Trauung verweigern. Neu müssen sie zudem eine Strafanzeige einreichen. Der Katalog der amtlichen Ungültigkeitskriterien für eine Ehe wird zudem um die beiden Punkte Minderjährigkeit und Zwang erweitert. Dabei müssen die Behörden den Kantonen Verdachtsmomente melden. Keine Meldepflicht besteht bei Beratungsstellen, wie Sommaruga sagte. Neu muss die Eheungültigkeit nicht mehr von Betroffenen beantragt werden, sondern erfolgt gegebenenfalls von Amtes wegen. Die Frist für Ungültigkeitsanträge entfällt.
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