Harald Tappeiner / Quelle: news.ch / Mittwoch, 17. März 2010 / 15:10 h
Vom Tisch ist eine dritte Variante, eine von der SVP und Thomas Minder erzielte spätere Einigungslösung, die verlangte, das Begehren in die laufende Revision des Aktienrechts zu integrieren.
A. Was die eigentliche Abzockerinitiative verlangt:
1. Abstimmung der GV über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Verwaltungsrates
2. Abstimmung der GV über die Gesamtsumme aller Vergütungen der Geschäftsleitung
3. Abstimmung der GV über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Beirates
4. Jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
5. Jährliche Wahl des Verwaltungsratspräsidenten
6. Jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses
7. Jährliche Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
8. Keine Organstimmrechtsvertretung
9. Keine Depotstimmrechtsvertretung
10. Elektronische Fernabstimmung
11. Stimmzwang der Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten
12. Transparenz der Pensionskassen: Offenlegung, wie sie gestimmt haben
13. Statuten: Erfolgs- und Beteiligungspläne der VR- und GL-Mitglieder
14. Statuten: Anzahl externer Mandate der VR- und GL-Mitglieder
15. Statuten: Höhe der Renten der VR- und GL-Mitglieder
16. Statuten: Höhe der Kredite der VR- und GL-Mitglieder
17. Statuten: Höhe der Darlehen der VR- und GL-Mitglieder
18.
Die Aktionäre erhalten mehr Gewicht: Wieviel ist umstritten. /

Der ehemalige Swissair-Pilot und Aktionär Hofer vor der UBS-Generalversammlung im April 2009. /


Statuten: Dauer der Arbeitsverträge der GL-Mitglieder
19. Keine Abgangs- oder andere Entschädigungen an VR- und GL-Mitglieder beim Austritt
20. Keine Vorauszahlungen an VR- und GL-Mitglieder
21. Keine Prämien bei Firmenkäufen und -verkäufen an VR- und GL-Mitglieder
22. Keine Mehrfach-Arbeitsverträge für VR- und GL-Mitglieder
23. Keine Delegation der Gesellschaftsführung an eine andere Firma
24. Strafbestimmung: Freiheitsstrafe (bis 3 Jahre) und Geldstrafe (bis 6 Jahresvergütungen)
B. Der Gegenvorschlag: (Rechtskommission des Nationalrates)
1. Die Generalversammlung
beschliesst jährlich über den Gesamtbetrag
der Vergütung der
mit der Geschäftsführung
betrauten Personen und
der Mitglieder des Beirats,
sofern die Statuten dies
vorsehen.
2. Die Vorsorgeeinrichtungen, öffentlichen
Gemeinwesen und öffentlich-rechtlichen
und gemischtwirtschaftlichen Anstalten
sind gehalten, ihre Stimmrechte in
börsenkotierten schweizerischen Unternehmen
auszuüben. Die Ausübung von
Stimmrechten durch die Vorsorgeeinrichtungen
hat im Interesse der Destinatäre
zu erfolgen. Die öffentlichen Gemeinwesen
und öffentlich-rechtlichen und
gemischtwirtschaftlichen Anstalten legen
offen, wie sie gestimmt haben.
3. Die Aktionärinnen und Aktionäre
können elektronisch fernabstimmen; die
Organ- und Depotstimmrechtsvertretung
ist untersagt.
4. Die Organmitglieder erhalten keine
Abgangs- oder andere Entschädigung,
keine Vergütung im Voraus, keine Prämie
für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen
zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag
von einer anderen Gesellschaft der Gruppe.
Die Führung der Gesellschaft kann
nicht an eine juristische Person delegiert
werden.
5. Der Verwaltungsrat unterbreitet der
Generalversammlung ein Reglement
zum Vergütungssystem der Organmitglieder
zur Genehmigung. Es enthält die
Grundlagen und Elemente ihrer Entschädigungen
wie fixe und variable Entschädigungen
inklusive Boni sowie Beteiligungsprogramme,
die Verbote oder Kriterien
für sonstige Sonderleistungen, Kredite,
Darlehen und Renten sowie die Grundsätze
zu Dauer und Kündbarkeit der Arbeitsverträge.
Abgangs- und ähnliche Entschädigungen,
Vergütungen im Voraus sowie
Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe
sind grundsätzlich untersagt.
6. Der Verwaltungsrat erstellt
jährlich einen Vergütungsbericht,
in dem er Rechenschaft ablegt
über die Einhaltung des Vergütungsreglements,
der Statuten
und des Gesetzes. Der Bericht
enthält den Gesamtbetrag und
den auf jedes Mitglied entfallenden
Betrag aller Vergütungen
des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung
und des Beirats.
Ausgewiesen werden ferner alle
Vergütungen, die höher sind als
die niedrigste Vergütung von
Geschäftsleitungsmitgliedern.
Die Generalversammlung stimmt
über den Vergütungsbericht ab.
7. Mitglieder des Verwaltungsrats
und der mit der Geschäftsführung
befassten Personen und
Mitglieder des Beirats sind zur
Rückerstattung von Leistungen
der Gesellschaft verpflichtet,
soweit diese in einem Missverhältnis
zur erbrachten Gegenleistung
stehen. Die Generalversammlung
kann beschliessen,
dass die Gesellschaft die Klage
erhebt.